Scheidungsanwalt Hannover
Mit Kompetenz und Empathie bei Ihrer Trennung und Scheidung

Sie trennen sich von Ihrem Ehepartner und suchen nach einem Scheidungsanwalt in Hannover? Ich berate und vertrete Sie bei Ihren familienrechtlichen Problemen: Ihre Scheidung und die damit zusammenhängenden Themenbereiche zum Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht sowie die Gestaltung von Scheidungsfolgevereinbarungen.

Scheidung – Ausnahmesituation, die kompetente Unterstützung erfordert

Das Scheidungsrecht wird wie kaum ein anderes Rechtsgebiet von Emotionen, existenziellen Ängsten und Unsicherheiten sowohl im finanziellen als auch persönlichen Bereich geprägt. Trennung und Scheidung sind für die Betroffenen ein tiefer Einschnitt in ihr bisheriges Leben. Nahezu alles, was ihr Leben bisher ausgemacht hat, ist plötzlich aus den Angeln gehoben: Die Partnerschaft ist aufgelöst, die Familie existiert nicht mehr in der bisherigen Form. Viele ungeklärte und für die Parteien unlösbare Fragen kommen in dieser emotionalen Ausnahmesituation bei den Betroffenen auf: Was wird mit den gemeinsamen Kindern? Was bedeutet das für die finanzielle Situation der Eheleute? Wie lassen sich die Wohnungsverhältnisse regeln? Was soll aus dem gemeinsamen Haus werden, was geschieht mit dem Familienauto? Die Aufzählung ließe sich noch beliebig fortsetzen und macht deutlich, dass die Beteiligten in dieser besonderen Krisensituation kompetente Hilfe und Unterstützung, und zwar sowohl rechtlich als auch in menschlicher und empathischer Hinsicht benötigen. Ohne detaillierte Kenntnisse der juristischen Grundlagen und Zusammenhänge können Streitigkeiten zwischen den Parteien über vermeintliche Fakten aufkommen, die so gar nicht existieren. Um dies zu vermeiden, unterstütze ich Sie als Rechtsanwalt für Familienrecht mit meiner langjährigen Erfahrung.

Scheidung online – geht das überhaupt?

Eine Scheidung ohne Anwalt ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich. Sie können daher nicht Ihren Scheidungsantrag online einreichen oder den Antrag beim Familiengericht selbst stellen. Die Scheidung wird nach der mündlichen Verhandlung, bei der zumindest einer der Ehepartner anwaltlich vertreten sein muss, durch das Familiengericht ausgesprochen. Ich übernehme für Sie alles Erforderliche für die Durchführung des Scheidungsverfahrens und begleite Sie von der Beratung bis zur rechtskräftigen Scheidung.

Individuell abgestimmte Begleitung und Vertretung im Scheidungsverfahren

Als Anwalt für Scheidungsrecht in Hannover berate und vertrete ich Sie mit meiner Erfahrung und hoher sozialer Kompetenz bei Ihrer Trennung, Scheidung, Unterhaltsstreitigkeiten, Streitigkeiten über das Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder. Ich stehe Ihnen in allen Abschnitten des Verfahrens zur Seite und unterstütze Sie: Von der ersten telefonischen Beratung, dem ausführlichen persönlichen Beratungsgespräch in meiner Kanzlei bis zur Gerichtsverhandlung. Mit mir als Anwalt für Scheidungsrecht haben Sie die Sicherheit, dass ich in jeder Phase des Verfahrens mit der nötigen Kompetenz, Fingerspitzengefühl und Verhandlungsgeschick die für Sie tragfähigen Resultate erziele. Dabei stehen Sie, meine Mandanten, im Mittelpunkt: Ich beziehe Sie mit Ihren Fragen, Bedürfnissen und Vorstellungen in jeder Phase des Verfahrens mit ein. Es ist für mich und den Erfolg des Mandats von entscheidender Bedeutung, dass wir die für Sie bestmögliche Lösung in rechtlicher, wirtschaftlicher, aber auch menschlicher Hinsicht herausarbeiten.

Leistungsschwerpunkte Scheidungsanwalt Hannover

Schwerpunkte in meiner Tätigkeit als Anwalt für Scheidungsrecht in Hannover sind Trennung/ Scheidung und diesbezüglich vor allem die Fragen der Aufteilung des Haushalts, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Ehegatten- und Kindesunterhalt, Sorgerecht und Umgang. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Gestaltung von Scheidungsfolgenvereinbarungen.

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Trennung, Trennungsjahr, Scheidung

Die Scheidung bedeutet für die Ehepartner, die sich einmal sehr nahegestanden haben, eine äußerst emotionale Ausnahmesituation und leider häufig auch sehr emotionsgeladene Auseinandersetzungen mit für die Beteiligten kaum absehbaren Auswirkungen. Dabei sollte und muss die Trennung und Scheidung kein Anlass dafür sein, dass die Partner in einem kriegsähnlichen Zustand auseinandergehen. Das Scheidungsverfahren muss in Deutschland durch einen Anwalt beantragt und begleitet werden. Die Ehe kann geschieden werden, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Dies ist unproblematisch, wenn die Trennung in verschiedenen Häusern oder Wohnungen durchgeführt wird und die Parteien ein voneinander völlig unabhängiges Leben führen. Meist leben die Eheleute aber noch in einer gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus. Wie kann in solch einem Fall das Trennungsjahr wirksam umgesetzt werden? Es ist nicht zwingend nötig, dass jeder der Eheleute eine eigene Wohnung oder Haus haben muss. Wichtig ist in diesem Fall, dass die beiden Ex-Partner unabhängig voneinander ihren Haushalt führen und auch getrennt voneinander wirtschaften. Jeder hat sein eigenes Schlafzimmer und jeder kocht für sich. Gemeinsame Mahlzeiten finden nicht mehr statt. Die Rechtsprechung spricht von „Trennung von Tisch und Bett“. Das Trennungsjahr beginnt, wenn einer der Ehepartner seinen Trennungswunsch äußert und die Trennung im Alltagsleben umgesetzt wird.

Hausrataufteilung, Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Co.

Wichtige Themen im Scheidungsverfahren sind die folgenden Themenbereiche: der Versorgungsausgleich, der Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, die Hausrataufteilung sowie Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht. Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften beider Eheleute ermittelt und ggf. entsprechend ausgeglichen. Das kann insbesondere bei langen Ehezeiten von großer Bedeutung für die Parteien sein, wenn die Höhe der Anwartschaften in erheblichem Maß auseinanderklafft. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die Anwartschaften miteinander verglichen und der Ehegatte mit dem höheren Anteil überlässt die Hälfte seines Überschusses seinem Partner. Der Zugewinnausgleich soll für die Ehepartner möglichst klare Verhältnisse in vermögensrechtlicher Hinsicht schaffen. Ist also zum Zeitpunkt des Einreichens der Scheidung ein Vermögenszuwachs erfolgt, der das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung übersteigt, ist zu klären und zu berechnen, wie und in welchem Maß der Ausgleich dieser Zugewinnbeträge unter den Eheleuten vorzunehmen ist. Fragen des nachehelichen Unterhalts betreffen vor allem die Fallkonstellationen, in denen einer der Partner aufgrund z. B. der Betreuung minderjähriger Kinder, chronischer Krankheit oder Behinderung und der damit einhergehenden Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage ist, eigenständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

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Trennungsunterhalt

Während der Ehe sind beide Partner zwar grundsätzlich weiterhin eigenständige Individuen. Gleichwohl haben die Eheleute untereinander eine gegenseitige Verantwortung, die sich unter anderem auf den wirtschaftlichen Standard der Partnerschaft bezieht. Dieser Grundsatz der gegenseitigen Verantwortung gilt nach den Regeln des Familienrechts auch während des Trennungsjahres bis zur rechtskräftigen Scheidung. Der Lebensunterhalt beider Ehepartner muss während des Trennungszeitraumes gewährleistet sein. Sie dürfen daher wirtschaftlich nicht wesentlich schlechter gestellt sein als zu der Zeit der Ehe. Ist also einer der Ehepartner bedürftig, weil er entweder kein eigenes Einkommen hat oder das Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, um seinen Lebensstandard wie vor dem Zeitpunkt der Trennung zu halten, kann er von dem anderen Partner Unterhalt verlangen, den sog. Trennungsunterhalt. Trennungsunterhalt kann für die Dauer des Trennungsjahres bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der unterstützende Ehegatte finanziell in der Lage ist, den Unterhalt zu zahlen, ohne seine eigene wirtschaftliche Existenz zu gefährden.

Mit der Rechtskraft der Scheidung kann der Partner in engen Grenzen den sog. nachehelichen Unterhalt dem geschiedenen Ehegatten gegenüber geltend machen. Da die geschiedenen Eheleute nach der Scheidung aber jeder selbständig seinen Weg in persönlicher und auch wirtschaftlicher Hinsicht bestreiten muss, kann der nacheheliche Unterhalt nur in bestimmten Ausnahmefällen gefordert werden, wenn der Betroffene aufgrund z. B. der Betreuung minderjähriger Kinder, chronischer Krankheit oder Behinderung und der damit einhergehenden Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage ist, eigenständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

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Kindesunterhalt

Wenn die Eltern sich trennen und die Entscheidung gefallen ist, bei welchem Elternteil das oder die gemeinsamen Kinder zukünftig leben werden, stellt sich die Frage nach dem Kindesunterhalt. Wer zahlt den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder? Wer bekommt das Kindergeld? Wer bezahlt die nicht von der Krankenkasse abgedeckten Behandlungskosten beim Kieferorthopäden, die Reit- oder Tennisstunden?

Beim Kindesunterhalt wird zwischen dem Unterhalt minderjähriger und dem des volljährigen Kindes unterschieden. Der Unterhalt für das minderjährige Kind wird von dem Elternteil, bei dem das Kind zukünftig lebt, in Form des Betreuungsunterhaltes übernommen. Der andere Elternteil leistet in Form von Barunterhalt. Die Höhe des Unterhaltes wird durch das Alter des Kindes und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bestimmt. Nach Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens wird anhand der Düsseldorfer Tabelle, einer von der Rechtsprechung entwickelten und jährlich aktualisierten Richtlinie über die Höhe des Unterhaltes, der monatlich zu leistende Unterhalt berechnet, wobei dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt zum Erhalt des Existenzminimums zugestanden wird.

Das volljährige Kind, das beispielsweise noch zur Schule geht oder sich im Studium befindet und daher noch nicht eigenständig für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf den sog. Volljährigenunterhalt. Im Unterschied zum Unterhalt minderjähriger Kinder ist der Unterhalt für ein volljähriges Kind von beiden Elternteilen zu leisten, allerdings anteilig im Verhältnis zu dem jeweils erzielten Einkommen. Auch hier wird bei beiden Unterhaltspflichtigen das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ermittelt, der Selbstbehalt einbezogen und anhand der Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Unterhaltes bestimmt. Bei volljährigen Kindern wird der Bedarf unter anderem anhand der Tatsache, ob das Kind noch bei einem seiner Elternteile lebt oder bereits eine eigene Wohnung hat, ermittelt.

Die Geltendmachung der Ansprüche des Kindesunterhaltes beschäftigen sowohl die Jugendämter, bei denen die Beteiligten eine Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen miteinander schließen können, aber auch Anwälte für Familienrecht und nicht zuletzt die Familiengerichte. Ich berate Sie zu den Fragen des Kindesunterhaltes und unterstütze Sie bei der Prüfung und Geltendmachung Ihrer unterhaltsrechtlichen Ansprüche.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist Teil des Sorgerechts. Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit den Eltern. Jeder Elternteil ist einerseits zum Umgang mit dem Kind verpflichtet, hat aber ebenso ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Der Begriff „Umgang“ bedeutet, dass das Kind das Recht hat, seine Eltern beide regelmäßig zu sehen und Zeit mit ihnen zu verbringen. Bezogen auf die Eltern bedeutet es, dass diese berechtigt sind, regelmäßigen persönlichen Kontakt mit ihrem Kind zu haben und daneben über die modernen Kommunikationsmittel. Wenn die Familie in einem Haushalt lebt, ist der Umgang unproblematisch. Schwierig wird es, wenn im Fall der Trennung das Kind bei einem der Elternteile wohnt und der Kontakt zum anderen Elternteil aufrechterhalten werden soll. Bereits während der Trennungszeit kommt es in vielen Familien zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen, die leider vor allem zu Lasten der Kinder gehen und diese im Ernstfall regelrecht traumatisieren können. Auch wenn die Eheleute aufgrund der Trennung und der damit einhergehenden Konflikte häufig auch die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil minimieren möchten, sollten die Kinder als schwächstes Glied in der Kette nicht die Folgen der elterlichen Auseinandersetzungen zu spüren bekommen. Jedes Kind braucht sowohl seinen Vater und seine Mutter, egal, ob diese in einem gemeinsamen oder in getrennten Haushalten leben.

Ich berate Sie in Fragen des Umgangsrechts und zeige Ihnen Möglichkeiten, wie Sie den Umgang ihres Kindes mit ihrem getrenntlebenden Partner auf eine für alle Beteiligten akzeptable, aber dennoch für beide Elternteile verbindliche Weise regeln können.

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Sorgerecht

Während der Ehe haben beide Elternteile für ihre gemeinsamen Kinder jeweils das gemeinsame Sorgerecht. Bei einer Trennung und späteren Scheidung kann das grundsätzlich so bleiben. Das Gesetz sieht dies sogar ausdrücklich so vor. Voraussetzung hierfür ist aber, dass zwischen den geschiedenen ehemaligen Partnern eine gute Kommunikation erfolgt und Entscheidungen für die gemeinsamen Kinder harmonisch und im gegenseitigen Einvernehmen sowie unter konstruktiver Zusammenarbeit beider Elternteile getroffen werden können. Nur so kann das Kindeswohl, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt und das der Gesetzgeber höher als alle übrigen rechtlichen Gesichtspunkte gewichtet, gewährleistet werden. Das Kindeswohl hat absoluten Vorrang vor den Interessen und persönlichen Befindlichkeiten der Eltern und anderer Beteiligter, beispielsweise der Großeltern. Kommt es durch wiederkehrende Unstimmigkeiten zwischen den Elternteilen zu Gefährdungen des Kindeswohls, kann auf Antrag sogar das Sorgerecht auf eines der Elternteile übertragen werden. Die Anforderungen an die Voraussetzungen für die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil sind nach dem BGB und der Rechtsprechung sehr streng. Ich berate und vertrete Sie in allen Fragen des Sorgerechts.

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Scheidungsfolgenvereinbarung

Sie möchten ein langes Gerichtsverfahren vermeiden? Sie und Ihr Ehepartner haben sich einvernehmlich über die das Scheidungsverfahren betreffenden Themen wie Unterhaltspflicht, Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Sorgerecht und Umgangsrecht, die Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments, Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht, Steuerfragen, gemeinsame Schulden, Forderungen etc. verständigt und möchten miteinander eine Vereinbarung als Grundlage für das spätere Scheidungsverfahren schließen?

Grundsätzlich kann der Verlauf des Scheidungsverfahrens durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung verkürzt und vereinfacht werden. Diese muss allerdings notariell beurkundet werden. Wenn zwischen den Ehepartnern über sämtliche Regelungsbereiche der Scheidung Einigkeit besteht, können diese einen Vertrag über die mit der Scheidung einhergehenden Folgen schließen, eine sog. Scheidungsfolgenvereinbarung. Es können zwar nicht alle Bereiche abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen mittels einer Vereinbarung unter Eheleuten geregelt werden. So kann beispielsweise auf den Trennungsunterhalt nicht wirksam verzichtet werden. Der gegenseitige Verzicht der Eheleute auf nachehelichen Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung hingegen ist zulässig. Es können aber unter den Ehepartnern unter bestimmten Voraussetzungen vom Gesetz abweichende Regelungen beispielsweise zum Zugewinn- und Versorgungsausgleich getroffen werden.

Unverbindliche Erstberatung

Ich nehme mir die Zeit für ein ausführliches Beratungsgespräch einschl. der sorgfältigen und insbesondere für Sie verständlichen Beantwortung aller Ihrer Fragen. Ich unterstütze Sie bei allen relevanten Fragen des Scheidungsverfahrens und bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche sowie über das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung, welches im Vergleich zur streitigen Scheidung sowohl verfahrensrechtlich als auch prozessökonomisch und in emotionaler Hinsicht erhebliche Vorteile hat. Schreiben Sie mir eine Nachricht oder rufen Sie mich an!

Meine Leistungen im Überblick

Ich vertrete und berate Sie sowohl in außergerichtlichen als auch in gerichtlichen Verfahren in den Themen des Scheidungsrechts sowie bei der Gestaltung der Scheidungsfolgenvereinbarung. Ich gehe lösungsorientiert und empathisch vor, um Ihre Rechte durchzusetzen und die für Sie bestmögliche und auf Ihre Bedürfnisse und persönlichen Verhältnisse abgestimmte Lösung in prozessökonomischer und menschlicher Hinsicht zu erzielen.

  • Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Scheidung
  • Versorgungsausgleich
  • Zugewinnausgleich
  • Trennungsunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Kindesunterhalt (minderjähriger und volljähriger Kinder)
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht

Häufig gestellte Fragen & Antworten
zu Ihrem Scheidungsanwalt Hannover

Grundsätzlich ist dies nicht möglich. Der Anwalt ist Parteivertreter. Eine gemeinsame Beauftragung und Beratung würde die Gefahr einer Interessenkollision bedeuten. Es besteht aber die Möglichkeit, dass nur einer der Eheleute dem Anwalt das Mandat erteilt und auch beraten wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings die vollständige Einigkeit der Parteien untereinander über das gesamte Scheidungsverfahren.

Grundsätzlich ist die Dauer des Verfahrens von verschiedenen Faktoren abhängig. Sind neben dem Scheidungsverfahren andere Verfahren wie z. B. Unterhalt, Sorgerecht, etc. (sog. Verbundverfahren) anhängig, beeinflusst dies die Länge des Verfahrens.

Bei einem unstreitigen Scheidungsverfahren ist die Verfahrensdauer ungefähr bei 9 Monaten, je nach Gericht und Zeitdauer für die Klärung der Rentenansprüche.

Bei der Berechnung des Zugewinns wird für jeden Ehepartner das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und dem der Scheidung verglichen. Die Differenz zwischen dem sog. Anfangs- und Endvermögen stellt den Zugewinn dar. Durch einen Vergleich wird festgestellt, welcher der Eheleute während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erzielt hat. Dieser ist dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs dazu verpflichtet, dem anderen Ehepartner die Hälfte dieses Überschusses auszuzahlen.

Das Gesetz sieht in solchen Fällen besondere Maßnahmen vor, die im Fall der häuslichen Gewalt unter engen Grenzen Anwendung finden, die Wohnungszuweisung.

Sprechen Sie mich an! Ich berate und vertrete Sie bei Ihrem Wohnungszuweisungsverfahren.

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Professionelle Beratung vom Scheidungsanwalt in Hannover

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