Betreuung, Vormundschaft, Pflegschaft
Das Betreuungsrecht regelt die Fälle, in denen einem volljährigen Menschen, der seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig und eigenverantwortlich regeln kann, ein gesetzlicher Betreuer zur Seite gestellt wird. Die gesetzliche Betreuung wird zumeist von Angehörigen oder auch Pflegeheimen angeregt, wenn die Betroffenen durch psychische Krankheiten, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen. Die Einrichtung der Betreuung erfolgt im Wege des Beschlusses durch das zuständige Betreuungsgericht. Der Umfang der Betreuung wird dabei durch die Aufgabenkreise bestimmt, die das Gericht im Rahmen der Erforderlichkeit beschließt. Mögliche Aufgabenbereiche sind die Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht (bezieht sich auf einen längeren Aufenthalt, nicht auf einen Restaurantbesuch), Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, Entgegennahme und Öffnen der Post. Der Betreuer vertritt den Betroffenen außergerichtlich und gerichtlich.
Der Vormund wird im Unterschied zur Betreuung für ein minderjähriges Kind eingesetzt, wenn dieses nicht unter elterlicher Sorge steht, wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen oder die das Vermögen betreffenden Angelegenheiten nicht berechtigt sind, oder wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist. Dabei hat der Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge) des Mündels zu sorgen. Bei einer Vielzahl von Rechtsgeschäften kann der Vormund aber erst mit der vorherigen Genehmigung des Familiengerichts oder des Gegenvormundes tätig werden, beispielsweise bei Geldanlagen, Wertpapieranlagen, Forderungen etc.
Die Pflegschaft bezieht sich im Unterschied zur Betreuung und der Vormundschaft nur auf einzelne persönliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten. So erhält beispielsweise ein Kind, das unter elterlicher Sorge steht oder einen Vormund hat, für Angelegenheiten, an deren Besorgung sowohl Eltern als auch Vormund gehindert sind aufgrund der gesetzlichen Vorschriften, einen Ergänzungspfleger. Eine volljährige Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, erhält einen Abwesenheitspfleger, der sich der Verwaltung der Vermögensangelegenheiten des Betroffenen annimmt. Ein Betreuter, der wegen Demenz nicht mehr eigenverantwortlich entscheiden kann und für den eine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist, erhält bei der Veräußerung seiner Immobilie, einen Verfahrenspfleger. Da ein solches Immobiliengeschäft der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, prüft der Verfahrenspfleger, ob das Grundstücksgeschäft im Interesse des Betroffenen ist und der Kaufpreis auf Grundlage des vorher beauftragten Sachverständigengutachtens veranschlagt worden ist.
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Der Vormund wird im Unterschied zur Betreuung für ein minderjähriges Kind eingesetzt, wenn dieses nicht unter elterlicher Sorge steht, wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen oder die das Vermögen betreffenden Angelegenheiten nicht berechtigt sind, oder wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist. Dabei hat der Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge) des Mündels zu sorgen. Bei einer Vielzahl von Rechtsgeschäften kann der Vormund aber erst mit der vorherigen Genehmigung des Familiengerichts oder des Gegenvormundes tätig werden, beispielsweise bei Geldanlagen, Wertpapieranlagen, Forderungen etc.
Die Pflegschaft bezieht sich im Unterschied zur Betreuung und der Vormundschaft nur auf einzelne persönliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten. So erhält beispielsweise ein Kind, das unter elterlicher Sorge steht oder einen Vormund hat, für Angelegenheiten, an deren Besorgung sowohl Eltern als auch Vormund gehindert sind aufgrund der gesetzlichen Vorschriften, einen Ergänzungspfleger. Eine volljährige Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, erhält einen Abwesenheitspfleger, der sich der Verwaltung der Vermögensangelegenheiten des Betroffenen annimmt. Ein Betreuter, der wegen Demenz nicht mehr eigenverantwortlich entscheiden kann und für den eine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist, erhält bei der Veräußerung seiner Immobilie, einen Verfahrenspfleger. Da ein solches Immobiliengeschäft der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, prüft der Verfahrenspfleger, ob das Grundstücksgeschäft im Interesse des Betroffenen ist und der Kaufpreis auf Grundlage des vorher beauftragten Sachverständigengutachtens veranschlagt worden ist.
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