Anwalt Familienrecht Hannover
Mit Kopf und Herz für Ihre familienrechtlichen Probleme

Sie suchen nach einem Anwalt für Familienrecht in Hannover? Ich vertrete und berate Sie bei Ihren familienrechtlichen Problemen: Eherecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder, Abstammungsrecht (Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung), Adoption, Recht der Lebenspartnerschaft, Betreuung, Vormundschaft und die Pflegschaft.

Familienrecht – Spannungsfeld zwischen Grundrecht und Emotionen

Das Familienrecht ist das Rechtsgebiet, das wie kaum ein anderes von starken Emotionen geprägt ist. Es geht um die Rechtsbeziehungen zwischen Familienangehörigen untereinander und Dritten gegenüber. Der Begriff der Familie ist im Gesetz nicht definiert. Dabei ist die Familie in unserer Gesellschaft eine der zentralen Institutionen, deren Garantie und Schutz sogar in unserem Grundgesetz, Artikel 6, manifestiert sind. Zur Familie gehören im Familienrecht alle aufgrund von Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandt- oder Schwägerschaft verbundenen Personen.

Eines der zentralen Themen im Familienrecht ist das Eherecht. In den familienrechtlichen Bestimmungen finden sich Regelungen zu den mit der Eheschließung einhergehenden Rechte und Pflichten der Ehepartner sowie die im Falle der Ehescheidung eintretenden Folgen, beispielsweise Unterhaltszahlungen oder finanzielle Ausgleichsansprüche. Es finden sich darüber hinaus Bestimmungen zum Verlöbnis, aber auch zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In diesem Zusammenhang erlangen Eheverträge sowohl in ehelichen als auch nichtehelichen Partnerschaften eine zunehmende Bedeutung.

Leistungsschwerpunkte Rechtsanwalt Familienrecht Hannover

Bei Ihren familienrechtlichen Problemen rund um die Themen Güterrecht, Abstammungsrecht und Sorgerecht berate und vertrete ich Sie. Ich biete Ihnen schnelle Hilfe und einen kurzfristigen Beratungstermin. Schreiben Sie mir eine Nachricht oder rufen Sie mich an!

Ehevertrag

Am Tag der Eheschließung will niemand darüber nachdenken, ob die Beziehung hält. Traurige Tatsache ist aber, dass rund 40 % aller in Deutschland geschlossenen Ehen geschieden werden. Da erscheint es sinnvoll und vernünftig, bereits im Vorfeld Vorsorge zu treffen für den Fall der Scheidung. Dann müssen Sie neben der emotionalen Belastung des Scheidungsverfahrens nicht Ihre Rechte erstreiten. Neben Regelungen zu den Scheidungsfolgen können Gegenstand eines Ehevertrages die ehebezogenen familienrechtlichen Vereinbarungen zur Regelung des Güterstandes, zu erbrechtlichen Fragen, der Betreuungsvorsorge und zur Rechtswahl sein.

Der Ehevertrag ist ein Vertrag zwischen den Eheleuten, der notariell beurkundet werden muss. Im Übrigen müssen Sie diesen nicht notwendigerweise vor oder am Tag der Hochzeit schließen. Während der gesamten Dauer der Ehe haben Sie die Möglichkeit, einen Ehevertrag mit anwaltlicher Hilfe erstellen und notariell beurkunden zu lassen. Dabei können Sie im Falle einer Scheidung durch einen umfänglich gestalteten Ehevertrag das gesamte Verfahren erheblich vereinfachen und zeitlich verkürzen. Voraussetzung für den Abschluss eines Ehevertrages ist die Einigkeit der Parteien über die gesamten Vereinbarungen. Die Zielsetzung des Ehevertrages liegt dabei auf dem finanziellen Ausgleich der Parteien. Die Eheleute haben die Möglichkeit, Klarheit über Regelungen zum Güterstand, erbrechtlichen Regelungen, Unterhalt, Zugewinn, Rentenansprüchen und nicht zuletzt der Vermögensaufteilung zu erzielen.

Individuelle Vertragserstellung

Ich berate Sie zu den Möglichkeiten des auf Ihre Partnerschaft abgestimmten Ehevertrages und fertige für Sie einen Ehevertrag an, der auf Grundlage der aktuellen Rechtslage, Ihrer Vorstellungen und Wünsche sowie auf Ihre persönlichen Verhältnisse abgestimmt ist. Schreiben Sie mir eine Nachricht oder rufen Sie mich an!

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Güterrecht

Das Güterrecht betrifft die Fragen der Zuordnung der Vermögen der Ehefrau und des Ehemannes. Treffen Sie keine Wahl zum Güterstand während der Ehe, leben Sie vom Zeitpunkt der Eheschließung an im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können Sie durch Vereinbarung mit Ihrem Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft wählen und dies ehevertraglich fixieren. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass während der Ehe die Vermögensmassen der Ehepartner getrennt bleiben. Faktisch gleicht die Zugewinngemeinschaft der Gütertrennung, bei der während und nach Beendigung der Ehe die Vermögen der Eheleute getrennt bleiben. Wird der Güterstand aber beendet, erhält der weniger vermögende Ehepartner einen Zugewinnausgleich. Hierfür wird zunächst das Vermögen der Beteiligten ermittelt durch einen Vergleich des Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung und dem der Beendigung des Güterstandes.

Bei der Gütergemeinschaft fließen die einzelnen Vermögen der Partner zu einem Gesamtvermögen zusammen. Wird der Güterstand beendet, ist das Gesamtgut hälftig unter den Eheleuten aufzuteilen.

Im Ehevertrag haben Sie die Möglichkeit, die Randbedingungen der Zugewinngemeinschaft zu gestalten. Sie können beispielsweise den Zugewinnausgleich für den Fall des Todes eines Ehepartners zulassen, ihn aber für den Fall der Scheidung unter den Ehepartnern ausschließen.

Abstammungsrecht

Das deutsche Abstammungsrecht regelt die rechtliche Elternschaft. Seit 1998 sind uneheliche und eheliche Kinder gleichgestellt und haben daher die gleichen Rechte. Die rechtliche Mutter ist immer die Frau, die das Kind geboren hat. Es ist aber heutzutage nicht mehr zwingend notwendig, dass dies zugleich die biologische Mutter ist. Denn durch eine Adoption kann die Mutter die rechtliche Mutterschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten vor dem deutschen Gesetz annehmen. Aufgrund dessen ist die Leihmutterschaft zugleich in Deutschland gesetzlich verboten.

Neben der Mutterschaft gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch den Begriff der Vaterschaft. Laut Abstammungsrecht ist der Vater eines Kindes entweder der Mann, der mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, oder der die Vaterschaft anerkannt hat. Eine weitere Möglichkeit ist die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Vater kann im Übrigen alleinerziehend, Pflege- oder Stiefvater, aber auch biologischer Samenspender sein. Was zunächst nicht besonders kompliziert klingt, wird problematisch, wenn beispielsweise ein Ehepaar sich scheiden lässt, neue Partner hat und während oder nach der Scheidung, aber noch vor einer neuen Eheschließung ein Kind von dem neuen Partner auf die Welt kommt. In diesen Fällen werden die Themenkreise der Vaterschaftsanerkennung bzw. der Vaterschaftsanfechtung relevant.

Ich berate und vertrete Sie bei diesen äußerst komplexen und komplizierten und emotional besonders schwierigen Verfahren mit all meiner Erfahrung und Kompetenz.

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Sorgerecht

Ein Kind ist, solange es minderjährig ist, der elterlichen Sorge anvertraut. Das elterliche Sorgerecht ist ein Schutz- und Fürsorgeverhältnis, das verfassungsrechtlich durch Art. 6 Grundgesetz geschützt ist. Grundsätzlicher Orientierungspunkt ist das Kindeswohl.

Die elterliche Sorge ist daher am Wohl des Kindes zu orientieren und der Nutzen der Entwicklung des Kindes zu einer selbständigen, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit steht im Fokus des elterlichen Handelns. Das bedeutet unter anderem, dass die Sorgeberechtigten ihre Kinder mit zunehmendem Alter an Entscheidungen teilhaben lassen (Taschengeld, Umgang mit Freunden, Gestaltung der Freizeit, Ausbildungsplatzwahl, Berufswahl, etc).

Verheiratete Eltern haben grundsätzlich für ihre gemeinsamen Kinder jeweils das gemeinsame Sorgerecht. Bei einer Trennung und späteren Scheidung bleibt das grundsätzlich so; das Gesetz sieht dies sogar ausdrücklich so vor. Voraussetzung hierfür ist aber, dass zwischen den geschiedenen Partnern eine konstruktive und harmonische Kommunikation erfolgt und Entscheidungen für die gemeinsamen Kinder im gegenseitigen Einvernehmen beider Elternteile getroffen werden. Auf diese Weise kann das Kindeswohl, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt und das der Gesetzgeber als höchstes Gut über allen anderen Gesichtspunkten gewichtet, gewährleistet werden. Das Kindeswohl hat absoluten Vorrang vor den Interessen und persönlichen Befindlichkeiten der Eltern und anderer Beteiligter, beispielsweise der Großeltern.

In engen Grenzen und wenn das Kindeswohl akut gefährdet ist, kann auf Antrag und unter strengen Voraussetzungen sogar das Sorgerecht auf eines der Elternteile übertragen werden. Die Anforderungen an die Voraussetzungen für die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil sind dabei nach dem BGB und der Rechtsprechung sehr streng. Aber auch in anderen Konstellationen wie in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, bei unehelichen Eltern sind die Fragen zum Sorgerecht zu klären. Ich berate und vertrete Sie in allen Fragen des Sorgerechts mit meiner langjährigen Erfahrung, großem Einfühlungsvermögen und Verhandlungsgeschick.

Unverbindliche Erstberatung im Familienrecht

Ich nehme mir die Zeit für ein ausführliches Beratungsgespräch einschl. der sorgfältigen und insbesondere für Sie verständlichen Beantwortung aller Ihrer Fragen. Ich biete Ihnen schnelle und kompetente Hilfe und einen kurzfristigen Beratungstermin. Schreiben Sie mir eine Nachricht oder rufen Sie mich an!

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist Teil des Sorgerechts. Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit den Eltern. Jeder Elternteil ist einerseits zum Umgang mit dem Kind verpflichtet, hat aber ebenso ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Der Begriff „Umgang“ bedeutet, dass das Kind das Recht hat, seine Eltern beide regelmäßig zu sehen und Zeit mit ihnen zu verbringen. Bezogen auf die Eltern heißt es, dass diese berechtigt sind, regelmäßigen persönlichen Kontakt mit ihrem Kind zu haben und darüber hinaus Kontakt über die modernen Kommunikationsmittel zu halten. Zu Problemen im Umgangsrecht kommt es, wenn beispielsweise Großeltern, anderen Angehörige oder Elternteilen eines nichtehelichen Kindes der Kontakt mit den Enkeln bzw. den Kindern verwehrt wird. Großeltern haben ebenso wie die Eltern des Kindes ein Umgangsrecht. Sie können daher im Zweifelsfall ihr Umgangsrecht sogar gerichtlich geltend machen, wenn die Eltern des Kindes den Kontakt nicht erlauben wollen oder sich standhaft weigern, jeglichen Kontakt zuzulassen. Daneben hat z. B. der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch, wenn er kein Sorgerecht für das gemeinsame Kind hat, ein Umgangsrecht. Verweigert der andere Partner ihm dieses, kann er seine Ansprüche ebenfalls gerichtlich geltend machen und auf diese Weise durchsetzen.

Schwierig wird es auch, wenn im Fall der Trennung das Kind bei einem der Elternteile wohnt und der Kontakt zum anderen Elternteil aufrechterhalten werden soll. Bereits während der Trennungszeit kommt es in vielen Familien zu tiefgreifenden Auseinandersetzungen, die vor allem zu Lasten der Kinder gehen und diese im Ernstfall schwer traumatisieren können. Es mag zunächst verständlich erscheinen, wenn die Eheleute aufgrund der Trennung und der damit einhergehenden Konflikte häufig auch die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil auf ein Minimum beschränken möchten. Gleichwohl sollten die Kinder als schwächstes Glied in der Kette nicht durch den Abbruch jeglichen Kontakts zum anderen Elternteil oder strikten Kontaktverboten die Folgen der elterlichen Auseinandersetzungen zu spüren bekommen. Jedes Kind braucht sowohl seinen Vater und seine Mutter, gleichgültig, ob diese in gemeinsamen oder in getrennten Haushalten leben.

Ich berate Sie in Fragen des Umgangsrechts und zeige Ihnen Möglichkeiten, wie Sie den Umgang ihres Kindes oder Enkelkindes auf eine für alle Beteiligten akzeptable, aber dennoch verbindliche Weise regeln können. Schreiben Sie mir eine Nachricht oder rufen Sie mich an!

Kindesunterhalt

Die Unterhaltsansprüche aller Kinder verheirateter und nicht verheirateter Eltern sind bereits seit den 1998er Jahren gleichgestellt. Die Stärkung der Rechte minderjähriger Kinder wurde insbesondere durch den absoluten Vorrang des Kindesunterhaltes bei der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter und die Einführung des Mindestunterhaltes gesetzlich verankert.

Beim Kindesunterhalt wird zwischen dem Unterhalt minderjähriger und dem des volljährigen Kindes unterschieden. Der Unterhalt für das minderjährige Kind wird von dem Elternteil, bei dem das Kind zukünftig lebt, in Form des Betreuungsunterhaltes übernommen. Der andere Elternteil leistet ihn in Form von Barunterhalt. Die Höhe des Unterhaltes wird durch die Bedürftigkeit, das Alter des Kindes und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bestimmt. Nach Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens wird anhand der Düsseldorfer Tabelle, einer von der Rechtsprechung entwickelten und jährlich aktualisierten Richtlinie über die Höhe des Unterhaltes, der monatlich zu leistende Unterhalt berechnet, wobei dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt zum Erhalt des Existenzminimums zugestanden wird. Bei minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt derzeit 1.160,00 €. Die Höhe des Selbstbehaltes wird in regelmäßigen Abständen entsprechend der wirtschaftlichen Lage angepasst.

Das volljährige Kind, das beispielsweise noch zur Schule geht oder sich im Studium befindet und daher noch nicht eigenständig für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf den sog. Volljährigenunterhalt. Im Unterschied zum Unterhalt minderjähriger Kinder ist der Unterhalt für ein volljähriges Kind von beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu leisten, allerdings entsprechend und im Verhältnis zu dem jeweils erzielten Einkommen. Auch hier wird bei beiden Unterhaltspflichtigen das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ermittelt, der Selbstbehalt von derzeit 1.160,00 € einbezogen und anhand der Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Unterhaltes bestimmt. Bei volljährigen Kindern wird der Bedarf unter anderem anhand der Tatsache, ob das Kind noch bei einem seiner Elternteile lebt oder bereits eine eigene Wohnung hat, ermittelt.

Die Geltendmachung der Ansprüche des Kindesunterhaltes beschäftigen sowohl die Jugendämter, bei denen die Beteiligten eine Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen miteinander schließen können und die in einer Jugendamtsurkunde dokumentiert wird, aber auch Anwälte für Familienrecht und nicht zuletzt die Familiengerichte.

Ich berate Sie zu den Fragen des Kindesunterhaltes und unterstütze Sie bei der Prüfung und Geltendmachung Ihrer unterhaltsrechtlichen Ansprüche.

Adoption

Nicht immer lässt sich der Wunsch nach einem leiblichen Kind erfüllen, und dies aus den unterschiedlichsten Gründen. In vielen Fällen fassen die Betroffenen den Entschluss, ein Kind zu adoptieren. Es besteht auch die Möglichkeit der Stiefkindadoption, wenn ein Partner nach der Heirat das Kind seines Ehegatten als eigens annehmen möchte. In allen Konstellationen hat das Wohl des Kindes bei der Adoption oberste Priorität. Aufgrund dessen sind an die Voraussetzungen für eine Adoption, das behördliche Auswahlverfahren und das Adoptionsverfahren selbst strenge Maßstäbe und starre Verfahrensrichtlinien gebunden. So muss die Adoption notariell beurkundet werden und ein förmliches gerichtliches Antragsverfahren durchlaufen werden, an dessen Ende der Beschluss über die erfolgte Annahme als Kind steht.

Die Wirkungen der Adoption sind sehr tiefgreifende: die familiären und rechtlichen Bindungen zur Herkunftsfamilie werden vollständig gelöst und das angenommene minderjährige Kind hat seinen annehmenden Eltern gegenüber die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind. Auch gleichgeschlechtlichen Partnerschaften steht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Adoption offen. Sie müssen beispielsweise miteinander verheiratet sein.

Ich berate Sie umfassend zu allen Fragen und Themenbereichen des Adoptionsrechts und begleite Sie während des gesamten Verfahrens mit meiner langjährigen Erfahrung und mit viel Einfühlungsvermögen. Schreiben Sie mir eine Nachricht oder rufen Sie mich an!

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist mittlerweile gesellschaftlich weitgehend akzeptiert. Zwischenzeitlich haben zahlreiche gerichtliche Entscheidungen und gesetzliche Maßnahmen dazu geführt, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch rechtlich als Form des Zusammenlebens akzeptiert wird. Beispielhaft zu nennen ist hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur vermögensmäßigen Auseinandersetzung nach einer Trennung, die zur Annäherung der Situation von in Gütertrennung miteinander lebenden Ehegatten geführt hat. Gesetzliche Regelungen sind beispielsweise die der Neufassung des § 563 Absatz 2 BGB (Eintrittsrecht des Ehegatten oder Lebenspartners in den Mietvertrag nach Tod des Mieters) oder die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts für nicht miteinander verheiratete Eltern.

Aufgrund dessen ist es den Partnern auch unbenommen, Partnerschaftsvereinbarungen zu schließen mit Regelungsinhalten wie im Ehevertrag und damit auch Vereinbarungen für den Fall der Trennung. Das gilt auch für Verfügungen von Todes wegen zugunsten des jeweiligen Lebenspartners. Einzig, wenn damit der Zweck verfolgt würde, den Ehepartner und/ oder die leiblichen Kinder aus einer bestehenden Ehe in sittenwidriger Weise zu benachteiligen, ist die Wirksamkeit derartiger Regelungen zweifelhaft. Auch Unterhaltsverträge können zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden. Vertraglich vereinbaren lassen sich auch Regelungen für eine Altersvorsorge zugunsten des wirtschaftlich schwächeren Partners.

Ich berate Sie ausführlich unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche und persönlichen sowie wirtschaftlichen Situation und verfasse eine für Sie optimierte Partnerschaftsvereinbarung auf Grundlage der aktuellen rechtlichen Lage. Schreiben Sie mir eine Nachricht oder rufen Sie mich an!

Betreuung, Vormundschaft, Pflegschaft

Das Betreuungsrecht regelt die Fälle, in denen einem volljährigen Menschen, der seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig und eigenverantwortlich regeln kann, ein gesetzlicher Betreuer zur Seite gestellt wird. Die gesetzliche Betreuung wird zumeist von Angehörigen oder auch Pflegeheimen angeregt, wenn die Betroffenen durch psychische Krankheiten, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen. Die Einrichtung der Betreuung erfolgt im Wege des Beschlusses durch das zuständige Betreuungsgericht. Der Umfang der Betreuung wird dabei durch die Aufgabenkreise bestimmt, die das Gericht im Rahmen der Erforderlichkeit beschließt. Mögliche Aufgabenbereiche sind die Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht (bezieht sich auf einen längeren Aufenthalt, nicht auf einen Restaurantbesuch), Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, Entgegennahme und Öffnen der Post. Der Betreuer vertritt den Betroffenen außergerichtlich und gerichtlich.

Der Vormund wird im Unterschied zur Betreuung für ein minderjähriges Kind eingesetzt, wenn dieses nicht unter elterlicher Sorge steht, wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen oder die das Vermögen betreffenden Angelegenheiten nicht berechtigt sind, oder wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist. Dabei hat der Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge) des Mündels zu sorgen. Bei einer Vielzahl von Rechtsgeschäften kann der Vormund aber erst mit der vorherigen Genehmigung des Familiengerichts oder des Gegenvormundes tätig werden, beispielsweise bei Geldanlagen, Wertpapieranlagen, Forderungen etc.

Die Pflegschaft bezieht sich im Unterschied zur Betreuung und der Vormundschaft nur auf einzelne persönliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten. So erhält beispielsweise ein Kind, das unter elterlicher Sorge steht oder einen Vormund hat, für Angelegenheiten, an deren Besorgung sowohl Eltern als auch Vormund gehindert sind aufgrund der gesetzlichen Vorschriften, einen Ergänzungspfleger. Eine volljährige Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, erhält einen Abwesenheitspfleger, der sich der Verwaltung der Vermögensangelegenheiten des Betroffenen annimmt. Ein Betreuter, der wegen Demenz nicht mehr eigenverantwortlich entscheiden kann und für den eine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist, erhält bei der Veräußerung seiner Immobilie, einen Verfahrenspfleger. Da ein solches Immobiliengeschäft der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, prüft der Verfahrenspfleger, ob das Grundstücksgeschäft im Interesse des Betroffenen ist und der Kaufpreis auf Grundlage des vorher beauftragten Sachverständigengutachtens veranschlagt worden ist.

Ich berate und vertrete Sie rund um die Themen Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft. Schreiben Sie mir eine Nachricht oder rufen Sie mich an!

Trennung und Scheidung

Sie trennen sich von Ihrem Ehepartner und suchen nach einem Scheidungsanwalt in Hannover? Ich biete Ihnen schnelle Hilfe und einen kurzfristigen Beratungstermin.

Meine Leistungen im Überblick

Ich vertrete und berate Sie sowohl in außergerichtlichen als auch in gerichtlichen Verfahren in den Themen des Familienrechts sowie bei der Gestaltung von Eheverträgen und Partnerschaftsvereinbarungen. Ich gehe lösungsorientiert und empathisch vor, um Ihre Rechte durchzusetzen und die für Sie bestmögliche und auf Ihre Bedürfnisse und persönlichen Verhältnisse abgestimmte Lösung in prozessökonomischer und menschlicher Hinsicht zu erzielen.

  • Ehevertrag
  • Güterrecht
  • Abstammungsrecht (Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung)
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Kindesunterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder
  • Adoption
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaften
  • Betreuung, Vormundschaft, Pflegschaft

Häufig gestellte Fragen & Antworten
zu Ihrem Anwalt Familienrecht Hannover

Das Umgangsrecht ist zwar ein Teil des Sorgerechts. Gleichwohl hat auch der Elternteil, der kein Sorgerecht für das gemeinsame Kind hat, beispielsweise in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Recht darauf, sein Kind zu sehen und Kontakt mit ihm zu pflegen. Dies betrifft nicht nur den nicht sorgeberechtigten Elternteil, sondern auch Großeltern und andere Angehörige.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für die Höhe des Unterhalts, die 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelt wurde und seitdem in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Familiengerichtstag Anwendung bei der Unterhaltsberechnung findet.

Durch die Adoption beispielsweise eines minderjährigen Kindes hat das adoptierte Kind die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind der annehmenden Familie. Die Verwandtschaftsverhältnisse zu der Herkunftsfamilie erlöschen endgültig in rechtlicher Hinsicht.

Sie sollten beim Amtsgericht in Ihrem Ort die Einrichtung der gesetzlichen Betreuung veranlassen. Das Betreuungsgericht bestellt dann einen unabhängigen Betreuer, der sich unter der gerichtlichen Aufsicht sämtlicher Angelegenheiten rund um den Bereich der Vermögenssorge annimmt.

Der Ehevertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Jede Änderung oder die Aufhebung der Regelungen des Ehevertrages sind ebenfalls notariell zu beurkunden. Andernfalls sind sämtliche Bestimmungen des Vertrages unwirksam.

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Professionelle Beratung im Familienrecht in Hannover

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